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   BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11   

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https://dejure.org/2011,2396
BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 (https://dejure.org/2011,2396)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 (https://dejure.org/2011,2396)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 (https://dejure.org/2011,2396)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz - hier: erstinstanzliche Entscheidung in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit 22 Jahre nach Einleitung des Verfahrens - unzureichende ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz - hier: erstinstanzliche Entscheidung in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit 22 Jahre nach Einleitung des Verfahrens - unzureichende ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz wegen eines über 22 Jahre dauernden aktienrechtlichen Spruchverfahrens vor dem Landgericht

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundrechtsverletzung durch überlange Dauer eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, hier: 22 Jahre

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz - hier: erstinstanzliche Entscheidung in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit 22 Jahre nach Einleitung des Verfahrens - unzureichende ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz - hier: erstinstanzliche Entscheidung in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit 22 Jahre nach Einleitung des Verfahrens - unzureichende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz wegen eines über 22 Jahre dauernden aktienrechtlichen Spruchverfahrens vor dem Landgericht

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überlange Dauer eines Spruchverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SpruchG §§ 1 ff.
    Grundrechtsverletzung durch überlange Dauer eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, hier: 22 Jahre

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 177
  • WM 2012, 76
  • DB 2012, 337
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

    Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000, a.a.O., S. 215).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben; diese können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR, III. Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst / Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 Rn. 75).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11
    Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben; diese können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR, III. Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst / Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 Rn. 75).
  • LG Mannheim, 28.07.2008 - 24 AktE 43/86

    Beherrschungsvertrag ABB AG

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Dies gilt zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 - 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76 ff.).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 ).
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auch wenn die Rechtsprechung beider Gerichte in Bezug auf den für die Beurteilung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens maßgeblichen Rahmen nicht einheitlich ist (vgl Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, 2018, 136 f) , so ist die Gesamtdauer des Verfahrens jedenfalls ein von diesen Gerichten wiederholt hervorgehobener Anknüpfungspunkt (zB EGMR Urteil vom 22.3.2012 - 23338/09 - Kautzor v Deutschland - juris RdNr 83, 94 ff; EGMR Urteil vom 7.1.2010 - 40009/04 - von Köster v Deutschland - juris RdNr 120 ff; EGMR Urteil vom 2.6.2009 - 36853/05 - Metzele v Deutschland - juris RdNr 45; BVerfG Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - juris RdNr 7, 9; BVerfG Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - juris RdNr 20, 32; BVerfG Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - juris RdNr 11) .

    Zudem korrespondiert dies mit der verfassungsrechtlich fundierten Verpflichtung der Gerichte, bei der Verfahrensgestaltung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BVerfG Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - juris RdNr 7; BVerfG Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - juris RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - juris RdNr 11) .

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